01.09.2021

Öffentlich

Kann die neue HOAI für Planungsqualität sorgen?

Kann die neue HOAI für Planungsqualität sorgen?

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Rechtsverordnung der deutschen Bundesregierung zur Regelung der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Zu Beginn des Jahres hat sich die Verordnung verändert. Seit dem Honorare frei verhandelbar

Der Bund deutscher Architektinnen und Architekten (BDA) widerspricht dem. Für den Verband bedroht der Wegfall von Mindest- und Höchstsätzen der HOAI fundamental die deutsche Baukultur. Die Novelle der HOAI ist seit dem 01.01.2021 in Kraft und sorgt für aufgeregte Gemüter, die ihren Berufsstand in Gefahr sehen. Dass sich die Bundesregierung es damit zu einfach gemacht hat, davon ist der BDA überzeugt. Lesen Sie hier, welche alternativen Vorschläge es gibt.

Kann die neue HOAI für Planungsqualität sorgen?
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Rechtsverordnung der deutschen Bundesregierung zur Regelung der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Zu Beginn des Jahres hat sich die Verordnung verändert. Seit dem Honorare frei verhandelbar, die Mindest- und Höchstsätzen sind weggefallen. Foto: Daniel McCullough / Unsplash

Welche Befürchtungen gibt es aufgrund der neuen HOAI?

 

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) hat sich zum Beginn des Jahres geändert. Der Bundesrat stimmte der Novelle zu, so dass das neue Gesetz in Kraft treten konnte. Die Änderungen betreffen maßgeblich die Mindest- und Höchstsätze der HOAI. Die Honorare sind also frei verhandelbar. Die bisherigen Preisvorgaben sind unverbindlich. Sie dienen lediglich zur Orientierung. Die gesamte Verordnung der HOAI in der aktuellen Version finden Sie hier.

Grund für die Änderung der HOAI war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). 2019 hatte der EuGH festgestellt, dass die HOAI in der damals geltenden Fassung gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstößt. Demnach darf die Ausübung von Dienstleistungen nicht von festgesetzten Mindest- oder Höchstpreisen abhängig gemacht werden. Die Bundesrepublik Deutschland war nach Verkündung des Urteils in der Pflicht, es zügig umzusetzen und die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des EuGH-Urteils anzupassen.

Was bedeutet nun der Wegfall der Verbindlichkeit? Kann die HOAI auch weiterhin Grundlage für die Honorarberechnung bleiben? Viele befürchten eine Verschlechterung der Planungsqualität. Der Bund deutscher Architektinnen und Architekten (BDA) beispielsweise sieht in der Aufgabe von Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zahlreiche Nachteile.

Laut einer Stellungnahme des BDA könnte es zu einem Preisverfall und dem Verlust von Arbeitsplätzen in Deutschland kommen. Infolgedessen könnte der gesamte Berufsstand darunter leiden, dass Kosten gespart würden. So büße man an Attraktivität für den Nachwuchs ein. Für eine Branche, in der es ohnehin bereits spürbar Personalmangel und fehlenden Nachwuchs gibt, wäre dies tatsächlich fatal.

Da die Verbindlichkeit des Preisrechts nun wegfällt, wird die vertragliche Vereinbarung von Architekturleistungen umso wichtiger. Preisdumping und Qualitätsverlust soll somit verhindert werden. Foto: Pedro Miranda / Unsplash

Verträge werden wichtiger

 

Überdies könnten starke Konzentrationsprozesse bei den Büros stattfinden. Das heißt, es könnten sich Büros mit vielen Mitarbeitenden durchsetzen, kleinere könnten eventuell nicht bestehen. Der BDA befürchtet darüber hinaus, dass die Baukultur leidet, wenn sich die Angebotssituation verschlechtert. Maßgeblich davon betroffen würden die öffentliche Hand und der eigene Berufsstand sein. Grundlage für diese für den BDA denkbaren Szenarien sind Erfahrungen anderer Länder.

Da die Verbindlichkeit des Preisrechts nun wegfällt, wird die vertragliche Vereinbarung von Architekturleistungen umso wichtiger. Darauf weist etwa der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) hin. Der AHO betont zudem, dass sich das HOAI-Gesamtsystem bewährt hat. Nichts hindere Auftraggeber und -nehmer daran, auch künftig die Honorargrundlagen der HOAI zu übernehmen. Dazu rät der AHO dringend, um Preisdumping und Qualitätsverlust zu verhindern.

Gemeinsam mit der Bundesingenieurkammer und der Bundesarchitektenkammer (BAK) kritisiert der AHO jedoch das Fehlen einer Angemessenheitsklausel in der neuen HOAI. In einer Pressemitteilung heißt es dazu von Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, Präsident der BAK, „wir hätten uns gewünscht, dass die Verordnung die Notwendigkeit deutlicher macht, dass diese Honorare auch in Zukunft angemessen sein müssen.“

Dass Planungsverträge sich weiterhin an der HOAI orientieren sollten, untermauert die BAK mit einer Button-Aktion. Der Slogan ‚Planung ist wertvoll‘ solle von den Mitgliedern weitergetragen werden. So sollen sowohl Architekten und Architektinnen als auch Auftraggebende gleichermaßen sensibilisiert werden. BAK-Präsidentin Barbara Ettinger-Brinckmann appelliert daher auch an Architekt und Planer, für den Wert ihrer Arbeit einzustehen, um sich nicht von fachfremden Dienstleistern unterbieten zu lassen.

BDA: Nicht nur auf die Preise achten

Zurück zur Stellungnahme des BDA. Diese diskutiert, ob die Mindestsätze der HOAI wirklich nicht zu retten waren beziehungsweise, ob es nicht andere Möglichkeiten gegeben hätte, die EU-Vorgaben umzusetzen.

Ein wesentlicher Punkt liegt für den BDA in der Tatsache, dass Architekturleistungen prinzipiell von jedem erbracht werden könnten. Wo kein Nachweis zur Befähigung notwendig, da kein Schutz der Qualität einer Leistung, davon ist der Verband überzeugt. Anstatt also die Preisvorgaben anzutasten, hätte man die Anforderungen an Dienstleister konkreter ausformulieren können, so der Vorschlag. Als Beispiel dafür nennen die Verfasser die Zugehörigkeit zur Kammer.

Weiterhin könnte man die Architekten- und Ingenieurleistung rechtlich definieren. In der Stellungnahme ist das so formuliert: „jede Tätigkeit zur Planung in konkreten fremden Bauangelegenheiten, sobald diese eine Planung des Einzelfalls erfordern.“

Abschließend lässt sich sagen, dass sich der BDA die Umsetzung des EuGH-Urteils anders gewünscht hätte. Besser gesagt, im Fokus hätten nicht die Preise, sondern die Erhaltung der Qualität stehen sollen. Und so heißt es dementsprechend: „Eine Aufgabe der Mindestsätze der HOAI ist somit gerade nicht zwingend notwendig, sondern sie stellt eine gesetzgeberische Entscheidung dar.“ Die Bundesregierung hätte nicht von ihren Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht.

Für den BDA lässt sich aus diesem Grund nicht erkennen, wie die Bundesregierung die Qualität des Bauens sichern möchte. Insbesondere vor dem Hintergrund des ökologischen Bauens mit all seinen drängenden Fragens oder der Gestaltung des urbanen Raumes, hätten sich die Verfasser mehr Einfallsreichtum bei der Umsetzung des EuGH-Urteils gewünscht.

Stimmen aus der Profession zum EuGH-HOAI

Mit seinem Urteil vom 4. Juli 2019 missbilligte der Europäische Gerichtshof die Bindung an Mindest- und Höchstsätze als ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil für ausländische Marktteilnehmer. Wir holten damals Stimmen aus der Profession dazu eingeholt. Mit dabei Franz Damm, Geschäftsführender Gesellschafter bei Keller Damm Kollegen, Dieter Pfrommer, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Honorare für Landschaftsarchitektenleistungen, IHK Region Stuttgart und und Jens Henningsen, bdla-Fachsprecher Ökonomie, Schatzmeister. Die Meinungen zum HOAI Urteil 2019 lesen Sie hier.

Scroll to Top