12.06.2026

Denkmalschutz Förderung: Bedeutung, Hintergrund und Beispiele

Eine markante städtebauliche Szene zum Thema Denkmalschutz Förderung
Blick von unten auf eine braune Struktur – ein architektonisches Detail in ungewohnter Perspektive. Foto: gunnarridder

Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude saniert, bewegt sich in einem Spannungsfeld aus Bewahrungspflicht, technischen Anforderungen und wirtschaftlicher Realität. Die Denkmalschutz Förderung ist das zentrale Instrument, das dieses Spannungsfeld auflösbar macht: Sie verbindet öffentliches Interesse an kulturellem Erbe mit privatem Eigentum, schafft Anreize für aufwendige Sanierungen und ermöglicht Erhalt dort, wo er ohne finanzielle Unterstützung schlicht nicht stattfinden würde. Wer die Mechanismen dieser Förderung versteht, versteht auch, warum Denkmalpflege keine bloße Nostalgie ist, sondern ein ernsthaftes Instrument der Stadtentwicklung, der Baukultur und der Ressourcenschonung.

  • Was Denkmalschutz Förderung bedeutet und welche Instrumente sie umfasst
  • Welche historischen und rechtlichen Grundlagen das Fördersystem prägen
  • Wie Steuervorteile, direkte Zuschüsse und zinsgünstige Darlehen zusammenwirken
  • Welche Förderprogramme auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene existieren
  • Welche Anforderungen Eigentümer erfüllen müssen, um Förderung zu erhalten
  • Wie der Abstimmungsprozess mit Denkmalbehörden und Förderstellen in der Praxis abläuft
  • Welche typischen Fehler und Missverständnisse bei der Beantragung auftreten
  • Wie Denkmalschutz Förderung in den größeren Kontext nachhaltigen Bauens eingebettet ist

Was Denkmalschutz Förderung ist: Definition und Einordnung

Denkmalschutz Förderung bezeichnet die Gesamtheit staatlicher und halbstaatlicher Maßnahmen, die darauf abzielen, die Erhaltung, Instandsetzung und denkmalgerechte Nutzung von Kulturdenkmälern finanziell zu unterstützen. Sie umfasst direkte Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten, steuerliche Vergünstigungen nach dem Einkommensteuergesetz, zinsgünstige Darlehen staatlicher Förderbanken sowie Mittel aus europäischen Strukturfonds. Das Besondere an dieser Förderung ist ihr doppelter Charakter: Sie ist zugleich Ausgleich für Mehrkosten, die aus denkmalpflegerischen Auflagen entstehen, und Anreiz für private Investitionen in den Erhalt von Kulturgut.

Ein Kulturdenkmal im Sinne der deutschen Denkmalschutzgesetze ist ein Objekt, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, weil es historische, künstlerische, wissenschaftliche, städtebauliche oder volkskundliche Bedeutung besitzt. Die Eintragung in die Denkmalliste eines Bundeslandes ist die formale Voraussetzung für den Denkmalstatus und damit auch für die meisten Fördermöglichkeiten. Ohne diesen Status greifen weder die steuerlichen Sonderregelungen noch die meisten direkten Förderprogramme. Die Denkmalliste ist also nicht nur ein bürokratisches Register, sondern ein Schlüsseldokument für die Finanzierbarkeit von Sanierungsvorhaben.

Der Begriff Förderung wird im Kontext des Denkmalschutzes weiter gefasst als im allgemeinen Sprachgebrauch. Er schließt nicht nur Geldleistungen ein, sondern auch Beratungsleistungen der Denkmalbehörden, die Bereitstellung von Fachkenntnissen über historische Bautechniken und Materialien sowie die Koordination zwischen verschiedenen Förderstellen. Diese weiche Förderinfrastruktur ist für viele Eigentümer, die erstmals mit einem Denkmal konfrontiert sind, mindestens ebenso wertvoll wie die finanzielle Unterstützung selbst.

Historische und rechtliche Grundlagen der Denkmalschutz Förderung in Deutschland

Die institutionalisierte Denkmalpflege in Deutschland hat Wurzeln, die weit ins 19. Jahrhundert zurückreichen. Bereits in der preußischen Verwaltungstradition gab es Ansätze, bedeutende Bauwerke durch staatliche Mittel zu erhalten. Die systematische gesetzliche Verankerung des Denkmalschutzes erfolgte jedoch erst nach dem Zweiten Weltkrieg und wurde durch die Föderalismusreform zu einer ausschließlichen Länderkompetenz. Jedes der sechzehn Bundesländer verfügt über ein eigenes Denkmalschutzgesetz, was zu erheblichen Unterschieden in Definitionen, Verfahren und Förderlandschaften führt. Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Baden-Württemberg etwa haben unterschiedliche Systematiken für die Einstufung von Denkmälern und unterschiedliche Förderprogramme entwickelt.

Die steuerrechtliche Seite der Denkmalschutz Förderung ist bundeseinheitlich geregelt. Die Paragraphen 7i, 7h und 10f des Einkommensteuergesetzes bilden das Kernstück der steuerlichen Förderung. Paragraph 7i regelt erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten an Baudenkmälern, die vermietet werden; Paragraph 10f ermöglicht entsprechende Abzüge für selbst genutztes Wohneigentum in Denkmälern. Paragraph 7h betrifft Gebäude in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen, also nicht zwingend Denkmäler im engeren Sinne, aber häufig mit diesen überschneidend. Diese steuerlichen Regelungen sind kein Zufall, sondern das Ergebnis einer langen politischen Auseinandersetzung darüber, wie der Staat private Eigentümer zur Übernahme einer gesellschaftlichen Aufgabe bewegen kann, ohne das Eigentum zu verstaatlichen.

Auf europäischer Ebene spielen die Strukturfonds der Europäischen Union, insbesondere der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), eine wachsende Rolle. Über die Operationellen Programme der Bundesländer können Mittel für die Sanierung von Kulturdenkmälern beantragt werden, sofern das Vorhaben in einen regionalpolitischen Kontext eingebettet ist, etwa die Stärkung des Kulturtourismus oder die Revitalisierung von Innenstädten. Diese europäischen Mittel sind an aufwendige Antragsverfahren und strenge Dokumentationspflichten geknüpft, bieten aber für größere Projekte erhebliche Finanzierungspotenziale.

Steuerliche Förderung: Wie die erhöhten Absetzungen funktionieren

Die steuerliche Denkmalschutz Förderung nach Paragraph 7i EStG ist für viele private Eigentümer das attraktivste Instrument, weil sie ohne Antragstellung bei einer Förderbehörde auskommt und direkt über die Einkommensteuererklärung wirkt. Das Prinzip ist folgendes: Wer an einem eingetragenen Baudenkmal Herstellungskosten aufwendet, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und vorab von der zuständigen Denkmalbehörde bescheinigt wurden, kann diese Kosten über acht Jahre mit je neun Prozent und über die folgenden vier Jahre mit je sieben Prozent steuerlich absetzen. Das ergibt über zwölf Jahre eine vollständige Absetzung der förderfähigen Kosten, was gegenüber der normalen linearen Abschreibung von Gebäuden einen erheblichen Steuervorteil darstellt.

Entscheidend für die Inanspruchnahme dieser Förderung ist die sogenannte Bescheinigung der Denkmalbehörde. Diese Bescheinigung bestätigt, dass die durchgeführten Maßnahmen denkmalpflegerisch notwendig oder zumindest vertretbar waren und in Abstimmung mit der Behörde erfolgten. Ohne diese Bescheinigung erkennt das Finanzamt die erhöhten Absetzungen nicht an. Das bedeutet in der Praxis, dass die Abstimmung mit der Denkmalbehörde zwingend vor Beginn der Baumaßnahmen erfolgen muss. Wer erst baut und dann um eine Bescheinigung bittet, riskiert deren Versagung, weil die Behörde die Maßnahmen nicht mehr begleiten und beurteilen konnte.

Für selbst genutzte Denkmäler gilt Paragraph 10f EStG, der einen Sonderausgabenabzug von neun Prozent der Aufwendungen über zehn Jahre ermöglicht. Der Effekt ist geringer als bei vermieteten Objekten, aber dennoch substanziell. Wichtig ist, dass die steuerliche Förderung nur für Eigentümer wirkt, die tatsächlich steuerpflichtige Einkünfte in ausreichender Höhe haben. Für Eigentümer ohne oder mit geringem steuerpflichtigen Einkommen, etwa gemeinnützige Organisationen, Stiftungen oder Kommunen, greifen diese Instrumente nicht, weshalb für diesen Personenkreis direkte Zuschüsse umso wichtiger sind.

Förderfähige Maßnahmen und Abgrenzungsfragen

Nicht jede Ausgabe an einem Denkmal ist steuerlich begünstigt. Förderfähig sind grundsätzlich Maßnahmen, die zur Erhaltung des Denkmals beitragen oder seine sinnvolle Nutzung erst ermöglichen. Dazu zählen Instandsetzungsarbeiten an historischer Bausubstanz, die Restaurierung von Fassaden, Stuckaturen, Fenstern und Türen, die Ertüchtigung von Dachkonstruktionen sowie notwendige technische Installationen, soweit sie denkmalverträglich ausgeführt werden. Nicht förderfähig sind dagegen Maßnahmen, die ausschließlich dem Komfort dienen und keinen denkmalpflegerischen Bezug haben, sowie Neubauten auf dem Grundstück, die nicht Teil des Denkmals sind.

Die Abgrenzung zwischen förderfähigen Erhaltungsmaßnahmen und nicht förderfähigen Modernisierungen ist in der Praxis oft Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Eigentümern, Steuerberatern und Finanzbehörden. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat hier über die Jahrzehnte eine umfangreiche Kasuistik entwickelt. Grundsätzlich gilt: Je enger eine Maßnahme mit der Erhaltung der denkmalwerten Substanz verknüpft ist, desto sicherer ist ihre steuerliche Anerkennung. Wärmedämmmaßnahmen etwa sind nur dann förderfähig, wenn sie denkmalverträglich ausgeführt werden und von der Denkmalbehörde genehmigt wurden, was bei Außendämmungen häufig nicht der Fall ist.

Direkte Zuschüsse und Förderprogramme: Bund, Länder und Kommunen

Neben der steuerlichen Förderung existiert ein vielschichtiges System direkter Zuschüsse. Auf Bundesebene stellt die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Mittel für national bedeutsame Denkmäler bereit. Diese Bundesförderung ist auf Objekte von herausragendem gesamtstaatlichem Interesse beschränkt und für die meisten privaten Eigentümer nicht zugänglich. Relevanter für die Breite der Denkmaleigentümer sind die Länderprogramme: Fast alle Bundesländer unterhalten eigene Denkmalförderprogramme, die aus Landeshaushalten gespeist werden und von den Landesämtern für Denkmalpflege oder den zuständigen Ministerien verwaltet werden.

Die Fördersätze und -bedingungen dieser Landesprogramme variieren erheblich. In manchen Ländern werden bis zu dreißig oder vierzig Prozent der förderfähigen Kosten als Zuschuss gewährt, in anderen liegt der Satz deutlich niedriger. Die Antragstellung erfordert in der Regel eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens, ein Kostenkonzept, Nachweise über den Denkmalstatus und häufig ein denkmalpflegerisches Gutachten. Die Bewilligung ist an die Einhaltung denkmalpflegerischer Auflagen geknüpft, und die Mittel werden in der Regel erst nach Abschluss der Maßnahmen und Vorlage der Schlussrechnung ausgezahlt, was Vorfinanzierungsbedarf erzeugt.

Auf kommunaler Ebene gibt es in vielen Städten und Gemeinden ergänzende Fördertöpfe, die aus Mitteln der Städtebauförderung gespeist werden. Die Städtebauförderung ist ein gemeinsames Programm von Bund und Ländern, das Kommunen bei der Erneuerung städtebaulicher Strukturen unterstützt. In Sanierungsgebieten, die nach dem Baugesetzbuch förmlich festgelegt sind, können Eigentümer von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen profitieren, die über Modernisierungsvereinbarungen mit der Gemeinde gefördert werden. Viele historische Stadtkerne sind als Sanierungsgebiete ausgewiesen, sodass sich Denkmalschutz Förderung und Städtebauförderung hier häufig überlagern und kumuliert werden können.

KfW-Programme und Förderbanken der Länder

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet zinsgünstige Darlehen für die energetische Sanierung von Gebäuden an, die grundsätzlich auch für Denkmäler gelten. Da Denkmäler jedoch häufig die Anforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude nicht erfüllen können, weil energetische Ertüchtigungsmaßnahmen mit dem Denkmalschutz kollidieren, gibt es spezifische Ausnahmeregelungen. Denkmäler sind von bestimmten Mindestanforderungen an den energetischen Standard befreit, können aber dennoch KfW-Fördermittel in Anspruch nehmen, sofern die durchgeführten Maßnahmen das energetische Niveau verbessern, ohne die Denkmaleigenschaft zu beeinträchtigen. Die Landesförderbanken, etwa die NRW.BANK, die Investitionsbank Berlin oder die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, bieten ergänzende Programme an, die auf die jeweiligen Landesbedingungen zugeschnitten sind.

Der Abstimmungsprozess in der Praxis: Denkmalbehörden, Anträge und Genehmigungen

Die Denkmalschutz Förderung ist untrennbar mit dem behördlichen Genehmigungsverfahren verbunden. Jede Veränderung an einem eingetragenen Kulturdenkmal bedarf einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, die von der unteren Denkmalbehörde, in der Regel beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt angesiedelt, erteilt wird. Das Landesamt für Denkmalpflege wirkt dabei fachlich beratend mit und gibt Stellungnahmen zu geplanten Maßnahmen ab. Dieser Prozess ist für viele Eigentümer der erste Kontakt mit der institutionellen Denkmalpflege und wird häufig als bürokratisch und langwierig empfunden.

In der Praxis empfiehlt sich ein frühzeitiges Vorgespräch mit der zuständigen Denkmalbehörde, noch bevor konkrete Planungen ausgearbeitet werden. In diesem Vorgespräch können grundsätzliche Fragen zur Förderfähigkeit, zu den denkmalpflegerischen Anforderungen und zu möglichen Gestaltungsspielräumen geklärt werden. Viele Denkmalbehörden bieten solche Beratungsgespräche an und sehen sie als Teil ihrer Aufgabe. Eigentümer, die diesen Schritt überspringen und mit fertigen Planungen erscheinen, riskieren kostspielige Umplanungen oder die Versagung der Erlaubnis.

Für die Beantragung von Fördermitteln ist die Dokumentation des Ist-Zustands vor Beginn der Maßnahmen unerlässlich. Fotografische Bestandsaufnahmen, Schadenskartierungen und bautechnische Gutachten bilden die Grundlage für die Förderanträge und die spätere Bescheinigung durch die Denkmalbehörde. Wer diese Dokumentation versäumt, kann im Nachhinein kaum noch nachweisen, welche Maßnahmen tatsächlich an historischer Substanz durchgeführt wurden. Fachleute, die regelmäßig mit Denkmalsanierungen befasst sind, empfehlen daher, die Dokumentation als eigenständige Leistungsphase zu behandeln und entsprechend zu beauftragen.

Typische Fehler und Missverständnisse bei der Denkmalschutz Förderung

Ein verbreiteter Irrtum besteht darin, dass Denkmalschutz Förderung automatisch gewährt wird, sobald ein Gebäude in der Denkmalliste steht. Tatsächlich ist der Denkmalstatus nur die Eingangsvoraussetzung. Die tatsächliche Förderung hängt von der Art der geplanten Maßnahmen, ihrer denkmalpflegerischen Vertretbarkeit, der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln und der korrekten Antragstellung ab. Viele Eigentümer erleben eine Enttäuschung, wenn sie feststellen, dass nicht alle Sanierungskosten förderfähig sind und dass die Bewilligung von Zuschüssen keineswegs garantiert ist.

Ein weiterer häufiger Fehler ist die nachträgliche Antragstellung. Wer Baumaßnahmen beginnt, ohne vorher die denkmalrechtliche Erlaubnis eingeholt und den Förderantrag gestellt zu haben, verliert in der Regel seinen Anspruch auf Förderung. Die Behörden können keine Maßnahmen bescheinigen, die ohne ihre Beteiligung durchgeführt wurden, weil sie den Prozess nicht begleiten und die Qualität der Ausführung nicht beurteilen konnten. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die steuerliche Bescheinigung nach Paragraph 7i EStG als auch für direkte Zuschüsse.

Auch die Unterschätzung des Koordinationsaufwands ist ein typisches Problem. Denkmalschutz Förderung erfordert die Abstimmung zwischen Eigentümer, Architekt, Denkmalbehörde, Förderstelle, Steuerberater und häufig auch dem Finanzamt. Diese Abstimmungsprozesse brauchen Zeit und Fachkenntnis. Eigentümer, die ohne erfahrene Fachleute an Bord in eine Denkmalsanierung einsteigen, unterschätzen regelmäßig den Aufwand und die Komplexität. Ein Architekt mit nachgewiesener Erfahrung in der Denkmalpflege ist in diesem Kontext keine optionale Ergänzung, sondern eine wirtschaftliche Notwendigkeit.

Beispiele aus der Praxis: Wie Denkmalschutz Förderung wirkt

Die Sanierung eines gründerzeitlichen Mietshauses in einer deutschen Großstadt illustriert das Zusammenspiel der verschiedenen Förderinstrumente exemplarisch. Ein privater Eigentümer, der ein solches Gebäude erwirbt und vermietet, kann die Sanierungskosten über Paragraph 7i EStG steuerlich absetzen, ergänzende Zuschüsse aus dem Landesdenkmalförderprogramm beantragen und für die energetischen Maßnahmen KfW-Darlehen in Anspruch nehmen. In einem günstigen Szenario werden dreißig bis vierzig Prozent der Gesamtkosten durch öffentliche Mittel gedeckt, was die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erheblich verbessert.

Kirchengebäude und öffentliche Denkmäler folgen einer anderen Logik. Für Kirchengemeinden, die in der Regel keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielen, sind die steuerlichen Instrumente wirkungslos. Hier sind direkte Zuschüsse aus Landes- und Bundesmitteln sowie Mittel kirchlicher Förderprogramme und privater Stiftungen die maßgeblichen Finanzierungsquellen. Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, eine private gemeinnützige Stiftung mit Sitz in Bonn, ist in diesem Bereich ein wichtiger Akteur: Sie fördert jährlich mehrere hundert Projekte in ganz Deutschland und hat seit ihrer Gründung Tausende von Denkmälern mitfinanziert. Ihre Förderung ist an strenge denkmalpflegerische Auflagen geknüpft und setzt in der Regel eine Kofinanzierung durch andere Quellen voraus.

Industriedenkmäler stellen eine besondere Herausforderung dar, weil ihre Umnutzung häufig erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz erfordert und die wirtschaftliche Tragfähigkeit schwer herzustellen ist. Ehemalige Fabrikhallen, Zechen oder Wassertürme, die zu Wohngebäuden, Kultureinrichtungen oder Büros umgebaut werden, profitieren von einer Kombination aus Denkmalschutz Förderung, Städtebauförderung und investitionsbezogenen Steuervorteilen. Das Ruhrgebiet mit seinen zahlreichen Industriedenkmälern hat hier eine Vorreiterrolle eingenommen und zeigt, wie Denkmalschutz Förderung als Instrument der Strukturentwicklung eingesetzt werden kann.

Denkmalschutz Förderung im Kontext nachhaltigen Bauens

Die Erhaltung bestehender Bausubstanz ist aus Sicht der Ressourceneffizienz und des Klimaschutzes eine der wirkungsvollsten Strategien im Bauwesen. In einem Bestandsgebäude steckt eine enorme Menge an grauer Energie, also jener Energie, die für Herstellung, Transport und Einbau der Baumaterialien aufgewendet wurde. Der Abriss und Neubau eines Gebäudes vernichtet diese graue Energie und erzeugt neue Emissionen. Die Sanierung und Weiternutzung eines Denkmals ist deshalb nicht nur kulturpolitisch, sondern auch ökologisch sinnvoll, selbst wenn das sanierte Gebäude energetisch nicht den Standards eines Neubaus entspricht.

Diese Perspektive hat in der fachlichen Diskussion zunehmend Gewicht gewonnen und beeinflusst auch die Ausgestaltung von Förderprogrammen. Die Argumentation, dass Denkmalsanierung eine Form des nachhaltigen Bauens ist, stärkt die politische Legitimation der Denkmalschutz Förderung und öffnet Türen zu Förderprogrammen, die ursprünglich auf Klimaschutz und Energieeffizienz ausgerichtet waren. Die Verknüpfung von Denkmalschutz und Nachhaltigkeit ist dabei keine opportunistische Umdeutung, sondern eine sachlich begründete Erweiterung des Blickwinkels: Baukultur und Ressourcenschonung verfolgen in der Erhaltung von Bestandsgebäuden dasselbe Ziel.

Gleichzeitig entstehen Konflikte, wenn energetische Sanierungsziele mit denkmalpflegerischen Anforderungen kollidieren. Die Außendämmung einer historischen Fassade, der Einbau von Dreifachverglasung in historische Fensterrahmen oder die Überdeckung eines historischen Dachstuhls mit Photovoltaikmodulen sind Eingriffe, die den Denkmalwert mindern können. Die Denkmalpflege hat hier keine einfachen Antworten, sondern muss im Einzelfall abwägen. Förderprogramme, die diese Abwägung unterstützen und finanzielle Anreize für denkmalverträgliche energetische Lösungen setzen, sind ein wichtiger Beitrag zur Lösung dieses strukturellen Konflikts.

Denkmalschutz Förderung als gesellschaftliche Investition

Wer Denkmalschutz Förderung nur als Subvention für Privateigentümer betrachtet, greift zu kurz. Die öffentliche Finanzierung der Denkmalpflege ist eine gesellschaftliche Investition in das kollektive Gedächtnis, in die Identität von Städten und Regionen und in die Qualität des gebauten Lebensraums. Historische Gebäude prägen Stadtbilder, ziehen Touristen an, schaffen Identifikationspunkte für Bewohner und dokumentieren die Geschichte von Gesellschaften auf eine Weise, die kein Archiv und kein Museum ersetzen kann. Diese Leistungen sind nicht marktfähig und würden ohne öffentliche Förderung systematisch unterfinanziert.

Die Denkmalschutz Förderung ist dabei kein starres System, sondern ein sich entwickelndes Instrument, das auf veränderte gesellschaftliche Prioritäten, neue Erkenntnisse der Bauforschung und gewandelte wirtschaftliche Rahmenbedingungen reagiert. Die Integration europäischer Fördermittel, die Verknüpfung mit Klimaschutzzielen und die wachsende Bedeutung digitaler Dokumentationsmethoden wie Laserscanning und Building Information Modeling für die Bestandserfassung zeigen, dass die Denkmalpflege kein rückwärtsgewandtes Fach ist, sondern eines, das technische und gesellschaftliche Entwicklungen aktiv aufgreift.

Für Architekten, Planer und Eigentümer, die mit Denkmälern arbeiten, ist ein fundiertes Verständnis der Förderlandschaft keine optionale Zusatzqualifikation, sondern ein Kernbestandteil ihrer Kompetenz. Die Fähigkeit, Fördermöglichkeiten zu identifizieren, Anträge korrekt zu stellen und den Abstimmungsprozess mit Behörden professionell zu gestalten, entscheidet häufig darüber, ob ein Sanierungsvorhaben wirtschaftlich tragfähig ist oder scheitert. Denkmalschutz Förderung ist in diesem Sinne nicht das Ende eines Verwaltungsprozesses, sondern der Anfang einer Zusammenarbeit zwischen privaten Eigentümern, Fachleuten und öffentlichen Institutionen, die gemeinsam das bauliche Erbe einer Gesellschaft für künftige Generationen erhalten.

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